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Testament · Erbrecht

Ihr Testament entscheidet später allein – und niemand kann es dann noch korrigieren.

Ob eigenhändiges Testament, Berliner Testament oder Erbvertrag: Was gilt, entscheidet sich an der Form, an der Bindungswirkung und am Pflichtteil. Unser Testaments-Wegweiser zeigt, was heute ohne Testament gelten würde und was ein Testament kostet – eine Kanzlei mit Expertise im Erbrecht übernimmt.

  • KI-Ersteinschätzung Ihres Falls + Kanzlei mit Expertise im Erbrecht prüft
  • Ein getipptes Testament ist unwirksam (§ 2247 Abs. 1 BGB) – dann gilt die gesetzliche Erbfolge
  • Notarkosten stehen im Gesetz (Tabelle B GNotKG) – die Kosten sind vorher bekannt
Ist der erste Ehepartner verstorben, ist ein Berliner Testament bindend (§ 2271 Abs. 2 BGB).

Testaments-Wegweiser

Was heute ohne Testament gelten würde – und was ein Testament kostet

Ihr Weg
Gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Pflichtteil
Steuerfreibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG)
Notarielles Einzeltestament, ca.*
Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag, ca.*
Erbschein später, ca.* (ohne notarielles Testament)

*Notarkosten als Orientierung nach Tabelle B des GNotKG, inklusive Auslagen und Umsatzsteuer; Geschäftswert ist das Reinvermögen, Verbindlichkeiten sind nur bis zur Hälfte abziehbar (§ 102 Abs. 1 GNotKG). Gerichtsgebühren tragen keine Umsatzsteuer. Keine Rechtsberatung.

Der teuerste Fehler beim Testament: eines schreiben, das nicht hält.

Ein privatschriftliches Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein getippter oder von einem Dritten geschriebener Text ist vollständig unwirksam – dann gilt die gesetzliche Erbfolge, als wäre nie etwas verfügt worden. Ort und Datum sind dagegen nur eine Soll-Angabe (§ 2247 Abs. 2 BGB) und machen ein Testament erst dann unwirksam, wenn deshalb Zweifel bleiben (§ 2247 Abs. 5 BGB). Der Fehler fällt nie zu Lebzeiten auf, sondern erst, wenn niemand ihn mehr beheben kann.

In drei Schritten zu einer belastbaren Antwort

Transparent, was unverbindlich ist – und was ein Mandat wird.

SCHRITT 1
Unverbindlich

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SCHRITT 2
Unverbindlich

Kanzlei mit Expertise im Erbrecht prüft

Eine Partnerkanzlei bewertet, ob eine vorhandene Verfügung hält, ob Sie noch frei sind und welches Gestaltungsmittel wirklich trägt.

SCHRITT 3
Mandat · gesetzliche Gebühren

Entwurf und Beurkundung

Entwurf des Testaments oder Erbvertrags, Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag, Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 mit § 2348 BGB) und Verwahrung (§ 2248 BGB, § 78 BNotO).

Selbst regeln – oder anwaltlich klären lassen?

Ohne anwaltliche Prüfung

  • Ein getipptes oder von einem Dritten geschriebenes Testament ist unwirksam (§ 2247 Abs. 1 BGB)
  • Zwei Kinder „zu gleichen Teilen“ erzeugt eine Erbengemeinschaft, die jeder auflösen kann (§§ 2032, 2042 BGB)
  • Ein Berliner Testament ist nach dem ersten Todesfall bindend (§ 2271 Abs. 2 BGB) – ein neues Testament hilft dann nicht mehr
  • Ein Testament in der Schublade kann nicht registriert werden und wird oft nicht gefunden

Mit Expertise im Erbrecht

  • Form und Wirksamkeit geprüft, bevor es darauf ankommt
  • Immobilie über ein Vermächtnis (§§ 1939, 2174 BGB) statt über eine Teilungsanordnung, die keinen Wert verschiebt
  • Bindungswirkung bewusst gesetzt oder bewusst vermieden (§§ 2270, 2271 BGB)
  • Pflichtteil rechnerisch abgeschätzt (§§ 2303, 2311, 2325 BGB) und der Verzicht verhandelt

Was kostet das – und wer zahlt?

Die Gebühren folgen dem Gesetz. Sie sind deshalb vorher bekannt.

Notarkosten stehen im Gesetz

Ein notarielles Einzeltestament ist eine 1,0 Gebühr aus Tabelle B des GNotKG, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag eine 2,0 Gebühr. Geschäftswert ist das Reinvermögen; Verbindlichkeiten sind nur bis zur Hälfte abziehbar (§ 102 Abs. 1 GNotKG).

Erstberatung gedeckelt

Für die Erstberatung von Verbrauchern gilt die gesetzliche Obergrenze von 190 € netto (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Die Kanzlei nennt die Kosten vor dem Gespräch.

Was ein Testament später spart

Ein eigenhändiges Testament ist kostenlos, führt später aber regelmäßig zum Erbschein – und der kostet beim Nachlassgericht zwei 1,0 Gebühren (§ 40 Abs. 1 GNotKG). Ein notarielles Testament macht ihn beim Grundbuchamt regelmäßig entbehrlich (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO) – verlangen kann es ihn nach dem Wortlaut der Vorschrift trotzdem.

Häufige Fragen

Muss ein Testament handschriftlich sein?
Es gibt genau zwei wirksame Formen (§ 2231 BGB): das eigenhändige und das notarielle Testament. Eine elektronische oder digitale Form gibt es nicht. Eigenhändig heißt: der gesamte Text von eigener Hand geschrieben und unterschrieben (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ort und Datum sollen dazugehören (§ 2247 Abs. 2 BGB), ihr Fehlen macht das Testament aber erst unwirksam, wenn deshalb Zweifel bleiben, die sich nicht anders klären lassen (§ 2247 Abs. 5 BGB).
Darf ein Ehepartner das gemeinsame Testament für beide schreiben?
Ja. Beim gemeinschaftlichen Testament genügt es, dass ein Ehegatte den Text eigenhändig schreibt und der andere eigenhändig mitunterschreibt (§ 2267 BGB). Die verbreitete Sorge, ein von einer Hand geschriebenes gemeinschaftliches Testament sei formunwirksam, trifft nicht zu. Für ein Einzeltestament gilt das dagegen nicht: dort muss jede Zeile von der verfügenden Person selbst stammen. Das gemeinschaftliche Testament ist Ehegatten vorbehalten (§ 2265 BGB); für eingetragene Lebenspartner folgt es aus § 10 Abs. 4 LPartG.
Wir haben ein Berliner Testament – können wir es noch ändern?
Solange beide leben: ja, aber nicht durch ein neues handschriftliches Testament. Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung (§ 2270 BGB) verlangt eine notariell beurkundete Erklärung, die dem anderen zugestellt wird (§ 2271 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 2296 Abs. 2 BGB). Nach dem Tod des ersten Ehegatten ist die Verfügung bindend (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB); der einzige Weg heraus ist dann die Ausschlagung des Zugewendeten (§ 2271 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine Scheidung macht das gemeinschaftliche Testament im Zweifel insgesamt unwirksam (§ 2268 BGB).
Kann ich ein Kind vollständig enterben?
Von der Erbenstellung ja, vom Pflichtteil nicht. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ein Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB). Die Entziehung nach § 2333 BGB kennt nur vier enge Gründe; „kein Kontakt seit zwanzig Jahren“ ist keiner davon. Wirksam sind der notariell beurkundete Verzicht (§ 2346 Abs. 2 mit § 2348 BGB), lebzeitige Zuwendungen mit der Zehnjahresstaffel des § 2325 Abs. 3 BGB und die Pflichtteilsstrafklausel.
Hilft es, die Immobilie mit Nießbrauch zu übertragen?
Für die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht zuverlässig. Ein Wohnungsrecht, das nur Teile des Objekts erfasst, hindert den Fristbeginn nicht (BGH 29.06.2016 – IV ZR 474/15); nur eine nahezu vollständige Zurückbehaltung des Genusses tut das (BGH 27.04.1994 – IV ZR 132/93). Bei einer Zuwendung an den Ehegatten läuft die Frist ohnehin erst ab dem Ende der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB).
Wo bewahrt man ein Testament auf?
Nicht in der Schublade. In amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (§ 2248 BGB) gegeben, wird es im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst (§ 78 BNotO) und im Todesfall automatisch dem Nachlassgericht gemeldet. Ein Testament, das zu Hause liegt, kann nicht registriert werden – und wird nicht selten gar nicht gefunden.

Beim Testament zählt nicht der gute Wille, sondern die Form.

Starten Sie die KI-Ersteinschätzung. Danach prüft eine Kanzlei mit Expertise im Erbrecht Ihren Fall – unverbindlich und mit klarer Kostenauskunft.

Maßstab bleibt der Pflichtteil: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).

KI-GESTÜTZTE RECHTSINFORMATION

Sie interagieren mit Lexi, einem KI-gestützten Rechtsinformationssystem.

Dies ist keine Rechtsberatung. Ein Anwalt sollte die Ergebnisse bewerten.

Expertise im Erbrecht

Ihr Testament: Damit Ihr Wille zählt – nicht das Gesetz.

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge – oft ganz anders, als Sie denken. Regeln Sie es jetzt: rechtssicher, streitfest, steuerklug.

Gut zu wissen: Unverheiratete Partner erben ohne Testament nichts – und handgeschriebene Testamente sind oft angreifbar.

Was ist Ihr Ziel?

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Warum eine Kanzlei – und keine Vorlage

Vorlagen kennen Ihre Familie nicht. Eine Kanzlei aus dem Partnernetzwerk nutzt die Freibeträge (bis 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € je Kind), sichert Ihren Partner wirklich ab und formuliert so, dass später niemand erfolgreich anficht. Das kostet einmal – ein Erbstreit kostet ein Vielfaches.

So läuft's

1Situation schildern: 6 kurze Fragen, 2 Minuten – Familie, Vermögen, Wünsche.
2Die Kanzlei empfiehlt: die passende Gestaltung für Ihren Fall – mit klaren Kosten, schriftlich vorab.
3Sie entscheiden: Beauftragt wird erst, wenn Weg und Preis für Sie stimmen.

Kurz beantwortet

Ist ein handgeschriebenes Testament nicht genug?

Es kann gültig sein – wenn es komplett handschriftlich verfasst und unterschrieben ist. In der Praxis scheitern viele an Formfehlern oder unklaren Formulierungen, über die später gestritten wird. Genau das lässt sich vermeiden.

Was kostet mich das?

Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Für die Gestaltung erhalten Sie vorab ein klares Angebot – abhängig von Umfang und Vermögen. Zur Einordnung: Ein vermiedener Erbstreit oder gesparte Erbschaftsteuer bringt meist ein Vielfaches.

Ist das Berliner Testament die beste Lösung?

Es ist die verbreitetste – aber nicht immer die klügste: Bei größerem Vermögen verschenkt es Freibeträge, und es bindet den überlebenden Partner stark. Ob es zu Ihnen passt, zeigt die Prüfung.